AGB

  • § 1 Geltung der Bedingungen

  • (1) Lieferungen, Leistungen und Angebote des Anbieters erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware bzw. der Arbeitsvorlagen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit wiedersprochen.

  • (2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
     
  • § 2 Angebot und Vetragsschluss

  • (1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

  • (2) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für die Geeignetheit der von ihm gelieferten Arbeitsvorlagen und Rohprodukte für den vom Anbieter geschuldeten Veredlungsprozess. Die Arbeitsvorlagen und Rohprodukte (Planum) des Auftraggebers müssen folgende Qualitätsmerkmale und Eigenschaften erfüllen:
    • Das Planum muss kartoniert, tragfähig, sauber sein und plan liegen.
    • Die Oberfläche des Planum muss harzgeeignet und harzhaftungsgeeignet sein. Der Auftraggeber garantiert diese Geeignetheit seines Vorprodukts.
    • Das Planum darf kein Silikon enthalten.
    • Das Planum muss entgittert und das Trägermaterial darf nicht angestanzt sein.

  • (3) Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

  • (4) Mündliche Nebenabreden, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, gelten nicht.
     
  • § 3 Preise

  • (1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Anbieters genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

  • (2) Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Verpackungskosten.
     
  • § 4 Liefer- und Leistungszeit

  • (1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

  • (2) Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund Ungeeignetheit der vom Auftraggeber gelieferten Rohprodukte und Arbeitsvorlagen hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.

  • (3) Erweisen sich beim Veredlungsprozess die vom Auftraggeber gelieferten Rohprodukte und Arbeitsvorlagen als ungeeignet, behält der Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch. Ersparte Aufwendungen muss er allerdings anrechnen lassen. Fallen bein Auftragnehmer aufgrund der Beschaffenheit der Rohprodukte und Arbeitsvorlagen Mehrkosten bzw. Stundenlohnarbeiten an, hat er den Auftraggeber darüber unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber hat die Mehrkosten bzw. Stundenlohnarbeiten zu tragen.
     
  • § 5 Gefahrübergang

  • Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
     
  • § 6 Gewährleistung

  • (1) Der Auftragnehmer übernimmt für den von ihm durchgeführten Veredlungsprozess eine Gewährleistung von 6 Monaten. Die Gewährleistung bezieht sich auf die vertragsmäßige Beschaffenheit seiner Leistung, soweit er die verarbeiteten Materialien selber beschafft hat. Geringfügige Strukturabweichungen in der Oberfläche des Harzauftrags, die sich aus der Eigenart des Veredlungsprozesses ergeben, bleiben vorbehalten.

  • (2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (§ 5 AGB).

  • (3) Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb 7 Tagen nach dem Auslieferungsdatum, schriftlich anzeigen.

  • (4) Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung in seinen Produktionsräumen. Der Auftraggeber hat dazu die ausgelieferte Ware wieder zurückzuschaffen.

  • (5) Die Gewährleistung des Auftragnehmers ist in den vorgenannten Absätzen abschließend geregelt. Sonstige Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung oder für Mangelfolgeschäden.
     
  • § 7 Geheimhaltung

  • (1) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, dürfen weder während der Vertragsdauer noch nach Beendigung des Vertrages verwendet, verwerten oder einer dritten Person mitgeteilt bzw. sonst wie zugänglich gemacht werden.

  • (2) Geschäfts- und Betriebsunterlagen, die eine Partei erhalten hat, sind unverzüglich nach Beedingung des Vertrages ohne Zurückhaltung von Kopien an die andere Partei auszuhändigen.
     
  • § 8 Erfüllungsort

  • Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
     
  • § 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • (1) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

  • (2) Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmers.
     
  • § 10 Salvatorische Klausel

  • Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die übrigen Regelungen gleichwohl ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine solche gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Das gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vetragslücken.

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